Urheberrechtlich geschützte Werke

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Ray Germany
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Urheberrechtlich geschützte Werke

#18

Beitrag von Ray »

Urheberrechtlich geschütze Werke dürfen ohne Genehmigung nicht in diesem Forum verwendet werden.

Urheberrechtlichen Schutz geniessen ALLE Lichtbilder (also Fotos) sowie Texte und Grafiken unter
der Voraussetzung daß diese eine schöpferische Höhe erreichen.
Was eine schöpferische Höhe erreicht kann durchaus strittig sein. Da wir uns mit niemandem streiten
wollen legen wir das im Zweifel etwas enger aus. Wer sich nicht sicher ist, fragt vorher einen Moderator.

Die einzige gesetzlich zulässige Ausnahme ist das Zitat. Aber auch das kennt Grenzen!

Das Zitatrecht ist im Urheberrechtsgesetz geregelt. Dort werden strenge Anforderungen an Zitate ohne
Zustimmung des Urhebers für eigene Zwecke gestellt. Nur wenn diese erfüllt sind, dürfen Ausschnitte eines
urheberrechtlich geschützten Werkes verwendet werden. Anderenfalls wird das Recht des Urhebers verletzt.
Gegen eine solche Urheberrechtsverletzung kann sich der Berechtigte durch Abmahnung und einstweiligen
Rechtsschutz wehren. Das Gesetz regelt in § 51 Urheberrechtsgesetz das Zitatrecht wie folgt:

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum
Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig
ist dies insbesondere, wenn

1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.


Hier kommt nur das sogenannte „Kleinzitat“ (§ 51 Nr. 2 UrhG) in frage. Diese sind zulässig, wenn lediglich einzelne
Ausschnitte eines fremden Werkes nach dessen Veröffentlichung in ein eigenes Werk übernommen werden.
Voraussetzung ist aber eine eigene geistige Auseinandersetzung mit dem Zitat bzw. eine Einbindung in ein neues,
eigenständiges Werk. Das reine Zitieren zur Kenntnisnahme der Allgemeinheit reicht nicht aus!

Zu empfehlen ist unbedingt die Angabe der Quelle des Zitates.

Durch die Rechtsprechung ist das so genannte „kleine Großzitat“ anerkannt. Danach soll ausnahmsweise die Verwendung
z.B. eines ganzen Fotos zulässig sein, wenn ein sinnvolles Zitat nur durch dessen gesamte Verwendung möglich ist,
sofern die übrigen Voraussetzung des Zitatrechts erfüllt sind.

Für alle Zitate müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein.

a) Das Zitat muss einen Zweck erfüllen, da es nur als Ausdruck der eigenen geistigen Auseinandersetzung mit dem
Ursprungswerk erlaubt ist. Unzulässig ist ein Zitat, um sich eigene Ausführungen zu ersparen, das eigene Werk lediglich
auszuschmücken oder zu vervollständigen.
Das Zitat muss vielmehr als Beleg oder Erläuterung des Inhalts des übernehmenden Werkes dienen.

b) Zitate sind nur "in einem durch den Zweck gebotenen Umfang" zulässig. Überschreitet das Zitat das zur Erfüllung
des Zitatzwecks erforderliche Maß, ist das Zitat insgesamt unzulässig.

c) Zudem dürfen die wirtschaftlichen und ideellen Interessen des Urhebers durch das Zitat nicht unzumutbar beeinträchtigt
werden; speziell sein Verwertungsinteresse. Die Grenze des zulässigen Zitats ist ausdrücklich dann überschritten, wenn das
neue Werk verdrängend wirkt, indem aus dem alten Werk soviel eingearbeitet wird, das die Nutzung des zitierten Werkes
selbst uninteressant wird.

d) Das Zitat muss als Übernahme aus einem fremden Werks kenntlich gemacht werden. Bei Sprachwerken (Texten) empfiehlt
sich das fremde Werk durch eine Hervorhebung, zum Beispiel durch Anführungszeichen, vom eigenen Werk abzuheben.
Bildzitate können durch Quellenangaben als solche kenntlich gemacht werden.

e) Zusätzlich darf das Zitat nicht verändert werden. Die übernommene Werkteil darf also nicht an das neue Werk angepasst
werden, ohne dass die Anpassung kenntlich gemacht wird. Selbst geringe sprachliche und grammatikalische Veränderungen
und Auslassungen sind nicht vom Zitatrecht umfasst.

f) Schließlich ist bei jedem Zitat die Quelle anzugeben. Die Quellenangabe soll zum einen die Möglichkeit eröffnen das Zitat
zu prüfen zum anderen dient sie der Wahrung der Rechte des Urhebers und dem Ausgleich der Nutzerströme.
Daher sollte der Name des Urhebers genannt werden; bei Bildzitaten in unmittelbarer Nähe zum Bild; bei Online-Zitaten, sollte
neben dem Zitat zusätzlich ein Direktlink aufgeführt werden.
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